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   OVG Thüringen, 15.12.2003 - 4 VO 138/02   

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OVG Thüringen, 15.12.2003 - 4 VO 138/02 (https://dejure.org/2003,34866)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 15.12.2003 - 4 VO 138/02 (https://dejure.org/2003,34866)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 15. Dezember 2003 - 4 VO 138/02 (https://dejure.org/2003,34866)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • LKV 2004, 332
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 02.04.2012 - 11 S 3086/11

    Endgültige Streitwertfestsetzung vor Eintritt der Voraussetzungen nach GKG 2004 §

    Die Anordnung des Ruhens oder eine Aussetzung des Verfahrens führen jedoch in der Regel nicht zu einer Beendigung des Rechtsstreits und damit einer Erledigung im Sinne des Gerichtskostengesetzes, und zwar auch dann nicht, wenn das Verfahren statistisch als erledigt gilt, etwa nach Ablauf von sechs Monaten (vgl. § 6 der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 01.01.2012; vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.07.2007 - 5 S 1329/07 - NVwZ-RR 2007, 827; Thür. OVG, Beschluss vom 15.12.2003 - 4 VO 138/02 - LKV 2004, 332; a.A. Meyer, a.a.O., § 63 Rn. 11; vgl. auch Binz/Dorndörfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 63 Rn. 4, 11).

    OVG, Beschluss vom 15.12.2003, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 04.12.1980 - III 1373/77 - Rpfleger 1981, 72, und vom 31.07.1980 - 10 S 210/80 - VBlBW 1980, 56; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2009 - L 24 KR 33/09 B - juris).

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.11.2012 - 6 Ko 2444/12

    Erhebung von Gerichtsgebühren und Sachverständigenauslagen bei ruhenden Verfahren

    Eine anderweitige Erledigung ist - etwa beim ruhenden Verfahren - nach zutreffender Rechtsprechung lediglich dann anzunehmen, wenn im Einzelfall feststeht, dass das Verfahren nicht mehr fortgeführt werden wird, oder jedenfalls nach den konkreten Umständen auf unabsehbare Zeit nicht mit einem Wiederaufruf zu rechnen ist (so Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Mai 2008 - 5 E 28/08 - Sächs.VBl 2008, 217; Thüringisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Dezember 2003 4 VO 138/02 , LKV 2004, 332 ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2009 L 24 KR 33/09 B , JurisDok; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2012 11 S 3086/11, Justiz 2012, 448 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 14.05.2008 - 5 E 28/08

    Streitwerbeschwerde; Zulässigkeit; Übergangsvorschrift; Ruhen des Verfahrens

    Ein Gerichtsverfahren ist - mit der Folge der Fälligkeit der Gerichtskosten - anderweitig erledigt, wenn sein Ruhen vor längerer Zeit angeordnet war und wenn entweder feststeht, dass es nicht mehr fortgeführt werden wird, oder wenn jedenfalls nach den konkreten Umständen auf unabsehbare Zeit mit einem Wiederanruf nicht gerechnet werden kann (ThürOVG, Beschl. v. 15.12.2003, LKV 2004, 332; VGH BW, Beschl. v. 31.7.1980 - 10 S 210/80 -, zitiert nach juris).
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